Wofür Sie den Rechner nutzen

Im Akquisetermin fragen Eigentümer fast immer, was der Verkauf sie kostet. Mit dem Rechner beantworten Sie das in Sekunden und zeigen zugleich, wie viel der Käufer übernimmt. Sie geben drei Werte ein:

  1. Kaufpreis: den erwarteten oder bereits verhandelten Preis.
  2. Gesamtprovision in Prozent einschließlich Umsatzsteuer: Verkäufer- und Käuferanteil zusammen.
  3. Objektart: Wohnung oder Einfamilienhaus mit einem Käufer, der Verbraucher ist, oder ein sonstiges Objekt wie Mehrfamilienhaus, Grundstück oder Gewerbe.

Das Ergebnis zeigt die Gesamtprovision in Euro und, bei Wohnung oder Einfamilienhaus, den Anteil des Verkäufers und den höchstzulässigen Anteil des Käufers. Ein ungerader Cent wird dem Verkäufer zugeschlagen, damit der Käufer nie mehr zahlt als er.

Die Rechtslage, die der Rechner abbildet

Für Maklerverträge über Wohnungen und Einfamilienhäuser gelten besondere Regeln, wenn der Käufer Verbraucher ist (§ 656b BGB):

  • Textform: Der Maklervertrag bedarf der Textform (§ 656a BGB). Eine mündliche Absprache genügt nicht.
  • Doppeltätigkeit: Lassen Sie sich von beiden Seiten eine Provision versprechen, darf das nur in gleicher Höhe geschehen (§ 656c Abs. 1 BGB). Erlassen Sie einer Seite etwas, wirkt das auch für die andere.
  • Einseitige Beauftragung: Hat nur der Verkäufer Sie beauftragt, kann eine Vereinbarung, nach der der Käufer einen Teil übernimmt, ihn höchstens zu demselben Betrag verpflichten, den der Verkäufer weiterhin zahlt. Fällig wird der Käuferanteil erst, wenn der Verkäufer seine Zahlung nachgewiesen hat (§ 656d Abs. 1 BGB).

Der Verkäufer darf mehr zahlen als der Käufer oder die Provision ganz übernehmen. Der Rechner zeigt deshalb beim Käufer den höchstzulässigen Betrag, nicht einen festen.

Für Mehrfamilienhäuser, Grundstücke, Gewerbeobjekte und Käufer, die keine Verbraucher sind, gelten §§ 656c und 656d BGB nicht. Dort ist die Aufteilung frei vereinbar.

Die Formel in Worten

Gesamtprovision ist Kaufpreis mal Provisionssatz. Bei Wohnung oder Einfamilienhaus an einen Verbraucher wird dieser Betrag in zwei gleiche Teile zerlegt. Ihren Umsatz ohne Umsatzsteuer erhalten Sie, indem Sie den Bruttobetrag durch 1,19 teilen.

Rechenbeispiele

Beispiel 1, Eigentumswohnung (angenommene Werte): Kaufpreis 250.000 Euro, Gesamtprovision 5,95 Prozent einschließlich Umsatzsteuer, Käufer ist Verbraucher.

Ergebnis Betrag
Gesamtprovision brutto 14.875 €
Anteil Verkäufer 7.437,50 €
höchstens Anteil Käufer 7.437,50 €
Ihr Umsatz netto (14.875 € ÷ 1,19) 12.500 €

Beispiel 2, Mehrfamilienhaus (angenommene Werte): Kaufpreis 1.200.000 Euro, Gesamtprovision 4,76 Prozent einschließlich Umsatzsteuer. Der Rechner zeigt 57.120 Euro Gesamtprovision, netto 48.000 Euro. Wie Sie diesen Betrag zwischen Verkäufer und Käufer aufteilen, ist Verhandlungssache.

So nutzen Sie das Ergebnis im Gespräch

  • Vor dem Termin: Rechnen Sie die Provision mit dem Preis, den Sie für realistisch halten, nicht mit dem Wunschpreis des Eigentümers. So bleiben Ihre Zahlen auch nach der Preisdiskussion belastbar.
  • Im Termin: Zeigen Sie den Betrag offen und erklären Sie, welche Leistungen darin enthalten sind. Ein Eigentümer, der versteht, wofür er zahlt, verhandelt seltener.
  • Bei Nachlasswünschen: Denken Sie an § 656c BGB. Wenn Sie für beide Seiten tätig sind und dem Verkäufer einen Nachlass gewähren, sinkt auch der Käuferanteil. Ein Prozentpunkt weniger auf beide Seiten kostet Sie bei einem Kaufpreis von 250.000 Euro 5.000 Euro brutto.
  • Im Vertrag: Schreiben Sie den Satz einschließlich oder zuzüglich Umsatzsteuer eindeutig in den Maklervertrag und halten Sie die Textform ein.

Wie Sie Provisionsgespräche führen, ohne bei jedem Termin nachzugeben, behandelt der Kurs Kennzahlen, Provision und Wachstum. Die Provisionsteilung nach § 656c BGB im Detail erklärt der Kurs Recht und Pflichten. Was die Provisionen für Ihr Jahreseinkommen bedeuten, rechnet der Ratgeber Was verdient ein Immobilienmakler? vor.

Was der Rechner nicht abbildet

  • Sonderfälle der Objektart: Gemischt genutzte Gebäude, ein Einfamilienhaus mit Einliegerwohnung oder ein Käufer, der teils privat, teils gewerblich handelt, lassen sich nicht immer eindeutig zuordnen. Prüfen Sie solche Fälle gesondert.
  • Zusätzliche Vergütungen: Pauschalen oder Auslagenersatz sind nicht enthalten; ob sie wirksam vereinbart sind, ist eine eigene Rechtsfrage.
  • Gemeinschaftsgeschäfte: Teilen Sie die Provision mit einem anderen Makler, rechnen Sie Ihren Anteil getrennt aus.
  • Tippgeber: Zahlen Sie einem Tippgeber einen Anteil, ermitteln Sie ihn mit dem Tippgeberprovision-Rechner.

Die Berechnung ist reine Arithmetik auf Grundlage Ihrer Eingaben, Rechtsstand 11/2026, geprüft an §§ 656a bis 656d BGB auf gesetze-im-internet.de. Sie ersetzt keine Rechtsberatung zu Ihrem Maklervertrag.